
Energetische Sanierung - Welche Fördermittel gibt es?
Beitrag veröffentlicht: 02.11.2023
Alle Förderprogramme im Überblick
Dank der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" stehen verschiedene Fördermaßnahmen zur Verfügung. Wer seine neuen Fenster mit eigenen finanziellen Mitteln saniert und keinen Kredit benötigt, kann beim Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) einen Zuschuss für einzelne Sanierungsmaßnahmen beantragen. Sollen die neuen Fenster mit einem günstigen Kredit finanziert werden, kann dieser seitens der Bauherren bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Als Steuerbonus im Rahmen der steuerlichen Absetzung können energetische Sanierungsmaßnahmen ebenfalls vergünstigt umgesetzt werden.
Steuerliche Absetzung
Die steuerliche Absetzung von energetischen Sanierungsmaßnahmen ist für Wohnungen oder Häuser möglich, die älter als 10 Jahre sind und durch den Eigentümer selbst bewohnt werden. Neben Lohnkosten dürfen auch anfallende Materialkosten steuerlich geltend gemacht werden. Insgesamt können 20% der Gesamtkosten von maximal 200.000 EUR innerhalb von 3 Jahren als Teil der Einkommenssteuer von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden.
Die Abwicklung erfolgt einfach und unbürokratisch, da die Sanierungsmaßnahme nicht vor Beginn angemeldet werden muss. Für die Durchführung der Arbeiten ist ein Fachbetrieb zu beauftragen, der nach Abschluss der Maßnahme mittels Fachunternehmerbescheinigungen bestätigen muss, dass die energetischen Mindestanforderungen und Wärmedämmwerte eingehalten wurden. Beim Finanzamt muss diese Bescheinigung sowie eine ordentliche, auf den Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung eingereicht werden.
Einheitliche Vorlagen der Fachunternehmerbescheinigungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat erlassen, dass einheitliche Muster für die Fachunternehmerbescheinigungen zu verwenden sind. Alte Vorlagen dürfen nicht mehr genutzt werden.
Unterschieden werden dabei zwei Vorlagen:
- Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)
- Muster für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II)
Informationen zu Muster I:
Erstellt das ausführende Fachunternehmen die Bescheinigung, so ist dafür Muster I zu verwenden. Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 Absatz 1 der ESanMV erfüllt. Damit sind auch Unternehmen bescheinigungsberechtigt, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
Informationen zu Muster II:
Erstellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG die Bescheinigung, so muss sie dafür Muster II nutzen. Hierzu zählen beispielsweise Energieberater, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind, Energieeffizienz-Experten, die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) gelistet sind und alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG. Voraussetzung ist, dass die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 ESanMV genannten Gewerke tätig ist oder sich auf die Fenstermontage spezialisiert hat.
Steuerliche Absetzung auf einen Blick:
- steuerliche Absetzung von Lohn- und Materialkosten
- für Wohnungen oder Häuser, die älter als 10 Jahre sind und durch Eigentümer bewohnt werden
- keine Antragstellung vor Umsetzungsbeginn nötig
- insgesamt 20% der Gesamtkosten von maximal 200.000 EUR absetzbar
KfW-Förderung
Die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" ermöglicht über die KfW attraktive Förderkredite für die umfassende Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Sofern alte Fenster durch moderne, energieeffiziente Elemente ersetzt werden sollen und das Gebäude damit die Anforderungen an ein Effizienzhaus 85 (EH 85) erfüllt, können Bauherren einen Kredit für die Modernisierungsmaßnahmen beantragen. Die Kreditvergabe bezieht sich derzeit ausschließlich auf die Sanierung von Bestandsgebäuden. Eine Reform der Neubauförderung ist für 2023 geplant.
Die Effizienzhaus-Stufen dienen der Orientierung und geben an, wie energiesparend ein Gebäude ist. Je kleiner die Kennzahl einer Effizienzhaus-Stufe ist, desto weniger Energie verbraucht die Immobilie und umso höher ist die mögliche Förderung.
Wichtig ist, dass Anträge vor dem Umsetzungsbeginn eingereicht und die Sanierungsmaßnahmen von einem Energieeffizienz-Experten begleitet und dokumentiert werden. Er beurteilt die Sanierungsmaßnahmen und stellt benötigte Dokumente aus. Nach Abschluss des Projekts muss der Energieberater die Durchführung der Arbeiten bestätigen, damit der Tilgungszuschuss gezahlt wird.
Zusammengefasst:
- Förderung von energetischen Gesamtmaßnahmen
- Kreditförderung für Einzelmaßnahmen über die KfW entfällt mangels Nachfrage
- Komplettsanierungen: max. förderfähige Kosten von 150.000 Euro (bis zu 25 % für eine Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe 85 (EH 85) als neue Standard-Förderstufe und bis zu 45 % für eine Sanierung auf Effizienzhaus-Stufe 40 (EH 40))
- iSFP entfällt bei Komplettsanierungen
BAFA-Förderung
Als Alternative bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ebenfalls eine Fördermöglichkeit für den Austausch veralteter Fenster.
Über die „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)” wird eine Investition in neue Fenster in Bestandsgebäuden als Einzelmaßnahme (BEG EM) mit 20 % gefördert. Das Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 EUR, wobei der Fördersatz 20% der förderfähigen Ausgaben beträgt. Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind auf 60.000 EUR pro Wohneinheit begrenzt. Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks oder des Gebäudes. Zu beachten ist, dass die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten für die Antragsstellung erforderlich ist. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, mit denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen wurde. Der Antrag der Fördergelder wird auf der Homepage des BAFA gestellt und erfolgt ausschließlich online per elektronischem Formular.
Im Überblick:
- Förderung von energetischen Einzelmaßnahmen
- Mindestinvestitionsvolumen = 2.000 EUR mit Fördersatz von 20%
- Begrenzung der förderfähigen Ausgaben auf 60.000 EUR pro Wohneinheit
- Antragsberechtigung sind Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks oder des Gebäudes
- Einbindung eines Energieeffizienz-Experten für die Antragsstellung erforderlich
VFF-Fördermittel-Assistent
Um schnell das passende Förderangebot zu finden und den gesamten Abwicklungsprozess zu vereinfachen, hat der Verband Fenster + Fassade (VFF) einen Fördermittel-Assistenten eingerichtet, der in nur wenigen Schritten aufzeigt, welche Fördermöglichkeiten für das eigene Bauvorhaben in Frage kommen. Bauherren erhalten tagesaktuelle und detaillierte Informationen und haben die passenden Förderangebote - sortiert nach Postleitzahl - schnell und einfach zur Hand.
Bieten Sie Ihren Kunden die Umsetzung des Fördermittelprozesses an
Mithilfe des Fördermittel-Service des VFF können Sie die Antragstellung von Fördermitteln für Ihre Kunden übernehmen. Das vereinfachte Antragsverfahren steht Aldra-Fachpartnern zur Verfügung, wobei weder die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten noch die Mitgliedschaft im VFF notwendig ist.